Rz. 2

§ 303 ersetzt Art. 2 § 19a ArNVG i. V. m. § 1266 RVO (Art. 2 § 18a AnVNG i. V. m. § 43 AVG) und schafft eine Besitzschutzregelung für diejenigen Fälle, in denen die versicherte Frau vor dem 1.1.1986 gestorben ist oder die Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des alten, d. h. bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben haben. Diese Sonderregelung steht im Zusammenhang mit der Neuordnung des Hinterbliebenenrechts durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) v. 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450), welches auf die Rechtsprechung des BVerfG v. 12.3.1975 (1 BvL 15/71) zurückzuführen ist und die Voraussetzungen für Witwen- und Witwerrenten vereinheitlichte. Der Gesetzgeber wollte zwar eine Gleichstellung von Witwen- und Witwerrente erreichen, aber andererseits den Ehegatten, deren Lebensplanung auf das frühere Recht ausgerichtet ist, nicht ohne Weiteres das neue System der Hinterbliebenenrente mit Einkommensanrechnung aufzwingen. § 303 muss als Sonderregelung zu §§ 46, 242a, 243 im Zusammenhang mit § 314 gesehen werden, der für die Fälle des § 303 eine Einkommensanrechnung (§ 97) ausdrücklich ausschließt. Für den Anspruch auf eine Witwenrente im Beitrittsgebiet (Tod der Versicherten vor dem 1.1.1986) gilt § 303 ebenfalls. Jedoch erfolgt dann eine Einkommensanrechnung gemäß § 314a. Satz 2 enthält eine Sonderregelung für geschiedene Ehemänner. Die praktische Bedeutung dieser Norm nimmt zwar kontinuierlich ab, ist aber durchaus noch gegeben.

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