Rz. 1

Die Regelung trat am 1.1.1992 in Kraft. Sie wurde durch Art. 1 Nr. 111 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) eingeführt. Durch die Neufassung der Norm mit Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) erfolgte keine inhaltliche Änderung. Abs. 3 wurde angefügt durch Art. 8 Nr. 14 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz -HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) mit Wirkung zum 1.1.2002. Mit Wirkung zum 11.8.2010 wurde Abs. 4 angefügt durch Art. 2 Nr. 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127).

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