Rz. 2

§ 286 Abs. 2 ist eine Sonderregelung zu § 199 (Vermutung der Beitragszahlung) und § 286 Abs. 5 und 6 zu § 203 (Glaubhaftmachung der Beitragszahlung). Sie gilt für Beitragszeiten im alten Bundesgebiet, die vor Einführung des Meldeverfahrens für Pflichtbeiträge von Arbeitnehmern zurückgelegt wurden bzw. vor Einführung der bargeldlosen Beitragszahlung für pflichtversicherte Selbständige und freiwillig Versicherte. Für Beitragszeiten aus den neuen Bundesländern enthalten die §§ 286b, 286c und 286d Übergangsregelungen.

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