Rz. 10

Für Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, erfolgt die Ermittlung von Entgeltpunkten nach § 256 Abs. 6 Satz 2. Danach werden die Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind (sog. "In-Prinzip").

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