Rz. 24

Durch Art. 1 Nr. 28 Buchst. a des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird Abs. 1 des § 264c zum 1.7.2024 aufgehoben (eine Folgeänderung zur Rentenangleichung in der gesetzlichen Rentenversicherung, vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 31 = BR-Drs. 155/17 S. 27); dementsprechend erfolgt durch Art. 1 Nr. 28 Buchst. b des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes zum 1.7.2024 auch eine Umnummerierung der Absätze. Ab dem 1.7.2024 gilt daher nur noch der aktuelle Abs. 2 als Regelungsinhalt der Norm (vgl. insoweit Komm. in Rz. 20 zum Abschnitt "Kein Entgeltpunktezuschlag bei Witwen- und Witwerrenten – Übergangsrecht nach Abs. "2).

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