Rz. 27a

Bei Überschreiten der in § 262 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Höchstgrenze von 0,0625 Entgeltpunkten bleibt kein Raum für die Erhöhung der Mindestentgeltpunkte nach dieser Vorschrift. Mangels planwidriger Regelungslücke scheidet auch eine Analogie aus. Es ist daher möglich, dass die Voraussetzungen einer die Altersrente erhöhenden Privilegierung nach § 262 zwar im Zeitpunkt einer Rentenauskunft nach § 109 erfüllt sind, aber durch spätere Einkünfte, die erst zum Ende eines Berufslebens erzielt werden, wieder entfallen mit der Folge, dass trotz Erwerbs zusätzlicher Entgeltpunkte durch die Entrichtung von Beiträgen die Altersrente rechnerisch geringer wird (BGH, Urteil v. 11.3.2021, III ZR 27/20; mit Anmerkungen von Voelzke, jM 2021 S. 453, und Anmerkungen in MDR 2021 S. 872, und VersR 2021 S. 1043; so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5.12.2019, L 17 R 662/16, Rz. 19; zu den Folgen für eine Beratungspflicht durch die Träger der Rentenversicherung vgl. Praxishinweise unter Rz. 33).

 

Rz. 27b

Ein Versicherter hat daher auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5.12.2019, L 17 R 662/16, Rz. 24). Der sozialrechtlichen Herstellungsanspruch scheitert bereits daran, dass der eingetretene finanzielle "Nachteil" nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann. Das faktische Erzielen weiteren Verdienstes lässt gerade die Anwendbarkeit von § 262 entfallen und kann daher durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden (LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rz. 26).

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