Rz. 2

§ 259b regelt ergänzend zu §§ 256a und 259a, wie Entgeltpunkte für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR zu ermitteln sind. § 259b ist insoweit eine Sonderregelung zu § 256a. Außerdem sind die §§ 256b, 256c, 257 und 259a und die §§ 11, 13 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) zu berücksichtigen. Alle Regelungen ergänzen insoweit § 70.

 

Rz. 3

Einzelheiten zur Überführung, d. h. Einbeziehung dieser Systeme in die Rentenversicherung, sind im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1677) geregelt (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Urteil v. 28.4.1999, 1 BvL 32/95, und 1 BvR 2105/95, BGBl. I 1999 S. 1060).

Die (27) Zusatz- und (4) Sonderversorgungssysteme ergeben sich aus den Anl. 1 und 2 zum AAÜG.

 

Rz. 4

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 259b erfassen. Die GRA der DRV zu § 259b hat den Stand 30.4.2015 (i. d. F. des Rü-ErgG v. 24.6.1993 in Kraft getreten am 1.1.1992) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0259b.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

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