Rz. 7

Durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I. S. 2016) wird die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2026 aufgehoben (BT-Drs. 19/4668 S. 13, 37 = BR-Drs. 425/18 S. 6, 33). Da die Niveauschutzklausel nach § 154 Abs. 3a i. V. m. § 255e nur für die Zeit bis zum 1.7.2025 gilt, kann die Verordnungsermächtigung zur Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern ab dem Folgejahr aufgehoben werden (BT-Drs. 19/4668 S. 37 = BR-Drs. 425/18 S. 33).

 

Rz. 7a

Allerdings steht zu erwarten, dass der Gesetzgeber künftig die Haltelinie i. S. d. § 154 Abs. 3, 3a auch über das Jahr 2025 fortschreiben wird.

Das Sicherungsniveau ist i. S. d. § 154 Abs. 3 nur noch bis 2025 gesichert. Der Gesetzgeber wird die dauerhafte Sicherung des Rentenniveaus vor Steuern von 48 % erst künftig angehen. Es bestand wegen der Geltung der Haltelinie noch bis 2025 kein Handlungsbedarf, sodass der Gesetzgeber sich darauf beschränkt hat, mit dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) den Nachholfaktor wieder einzuführen. Die mit der dauerhaften Sicherung der Haltelinie verbundenen Finanzierungsfragen bedürfen einer sorgfältigen Prüfung.

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