Rz. 1a

§ 245 ist eine Übergangsregelung zu § 53, der die Voraussetzungen für eine vorzeitige Erfüllung der allgemeinen Wartezeit enthält.

Abs. 1 bestimmt, dass die in § 53 Abs. 1 und 2 enthaltenen Regelungen zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung nur anzuwenden sind, wenn der Leistungsfall der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem 31.12.1972 (Inkrafttreten des RRG 1972 v. 16.10.1972, BGBl. I S. 1965) eingetreten ist.

In Abs. 2 und 3 werden aus Gründen des Vertrauensschutzes die bis zum 31.12.1991 in § 1252 RVO, § 29 AVG und § 52 RKG enthaltenen Regelungen über die Wartezeitfiktion (jetzt: vorzeitige Wartezeiterfüllung) für Versicherte aufrechterhalten, bei denen die Leistungsfälle der Erwerbsminderung oder des Todes bereits vor dem 1.1.1992 eingetreten sind.

§ 53 Abs. 1 und § 245 Abs. 2 sind Nachfolgevorschriften von § 1252 Abs. 1 RVO, § 29 Abs. 1 AVG und § 52 Abs. 1 RKG. Die in § 245 Abs. 2 aufgeführten Tatbestände für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung, die dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht im Wesentlichen entsprechen und zum Teil wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden sind, gehen über die in § 53 Abs. 1 genannten Tatbestände hinaus. Außerdem verlangt § 245 Abs. 2 anders als § 53 Abs. 1 bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nur den Nachweis der Versicherteneigenschaft und keine aktuelle Pflichtversicherung im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls oder in den letzten 2 Jahren vor einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit. Die nach § 245 Abs. 2 erforderliche Versicherteneigenschaft liegt vor, wenn für einen Versicherten zu irgendeinem Zeitpunkt vor Eintritt des Leistungsfalls ein Pflichtbeitrag oder ein freiwilliger Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde oder wenn zugunsten eines Versicherten ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt worden ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, §§ 10 Abs. 1, 14 Abs. 1 VersAusglG bzw. bis 31.8.2009 § 1587 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3, § 3 b Abs. 1 VAHRG, § 120 a) und die Ehezeit/Splittingzeit zeitlich zumindest teilweise vor dem Leistungsfall der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Darüber hinaus begründet auch eine nach Eintritt des Leistungsfalls durchgeführte Nachversicherung die Versicherteneigenschaft, wenn der Nachversicherungszeitraum zeitlich zumindest teilweise vor dem Leistungsfall liegt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2).

Bei Prüfung der Wartezeit für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes sind grundsätzlich zunächst die Voraussetzungen der vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 1 zu prüfen. Soweit ein Versicherter die Wartezeit nach dieser Vorschrift nicht vorzeitig erfüllt und der Leistungsfall der Erwerbsminderung oder des Todes vor dem 1.1.1992 eingetreten ist, sind die Voraussetzungen des § 245 Abs. 2 zu prüfen.

§ 53 Abs. 2 und § 245 Abs. 3 sind Nachfolgevorschriften von § 1252 Abs. 2 RVO, § 29 Abs. 2 AVG und § 52 Abs. 2 RKG. Während die Gründe für den Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes bei Anwendung von § 53 Abs. 2 nicht rechtserheblich sind, erfordert § 245 Abs. 3 für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung, dass der Leistungsfall in Folge eines "Unfalls" eingetreten ist. Bei Eintritt des Leistungsfalls aufgrund einer schicksalsbedingten Erkrankung kommt die Übergangsregelung des § 245 Abs. 3 entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht somit nicht zur Anwendung; insoweit beinhaltet § 53 Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.1992 eine großzügigere Regelung zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung. § 53 Abs. 2 verlangt allerdings eine Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit von mindestens einem Jahr in den letzten 2 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung oder des Todes, während § 245 Abs. 3 Nr. 2 für die vorzeitige Wartezeiterfüllung lediglich für mindestens 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im 2-Jahreszeitrau voraussetzt. Die Übergangsregelung des § 245 Abs. 3 ist im Übrigen nur einschlägig, wenn ein Versicherter vor dem 1.1.1992, aber nach dem 31.12.1972 erwerbsunfähig i. S. d. § 44 Abs. 2 (i. d. F. bis 31.12.2000) geworden oder gestorben ist.

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