Rz. 2

§ 236a Abs. 1 und 2 enthält als Übergangsregelung zu § 37 für Versicherte bestimmter Geburtsjahrgänge Vertrauensschutzregelungen zur Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie zum Zeitpunkt der vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Altersrente.

Gemäß § 37 Satz 1 haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Rente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich (§ 37 Satz 2). Der Rentenabschlag, der gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a über eine Minderung des Zugangsfaktors bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) gesteuert wird, beträgt 0,3 % für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente. Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die gemäß § 37 Satz 2 bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres eines Versicherten und damit 3 Jahre vorzeitig in Anspruch genommen wird, führt somit vorbehaltlich der in § 77 Abs. 3 enthaltenen Regelungen zu einem dauerhaften Rentenabschlag von 10,8 % (36 Kalendermonate × 0,3 % = 10,8 %).

 

Rz. 3

§ 236a Abs. 1 Satz 1 regelt für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte, dass ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres besteht, wenn bei Rentenbeginn die Schwerbehinderteneigenschaft (§ 2 Abs. 2 SGB IX) vorliegt und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist in diesen Übergangsfällen entsprechend dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht grundsätzlich bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich (§ 236a Abs. 1 Satz 2). Ergänzend zu § 236a Abs. 1 bestimmt Abs. 2 der Vorschrift, dass die Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen von 63 Jahren nur für Versicherte maßgebend ist, die vor dem 1.1.1952 geboren sind. Für nach dem 31.12.1951 geborene Versicherte wird die Altersgrenze nach Maßgabe der in § 236a Abs. 2 Satz 2 abgedruckten Tabelle angehoben.

Besonderen Vertrauensschutz genießen darüber hinaus gemäß § 236a Abs. 2 Satz 3 Versicherte, die am 1.1.2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt waren, vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit i. S. d. §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG vereinbart haben. Das Gleiche gilt für Versicherte, die am 1.1.2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt waren, vor dem 1.1.1964 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Für diese Personenkreise werden die Altersgrenzen von 63 Jahren für den abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente nicht angehoben.

Nach § 236a Abs. 3 haben vor dem 1.1.1951 geborene Versicherte bei Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Voraussetzungen auch Anspruch auf Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht sind. Diese Regelung entspricht dem Regelungsinhalt des § 236a Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31.12.2007 maßgebenden Fassung.

Darüber hinaus bestimmt § 236a Abs. 4, dass bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein abschlagsfreier Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht, wenn ein Versicherter vor dem 17.11.1950 geboren ist und am 16.11.2000 sowie im Zeitpunkt des Rentenbeginns schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX) oder berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht war und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Diese Stichtagsregelung entspricht dem Regelungsinhalt des § 236a Satz 5 Nr. 1 in der bis zum 31.12.2007 maßgebenden Fassung.

Die in § 236a Satz 5 Nr. 2 i. d. F. bis 31.12.2007 enthaltene Vertrauensschutzregelung ist wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden.

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