Rz. 1

§ 224 i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) begründete eine Verpflichtung des Arbeitgebers, unter bestimmten Voraussetzungen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu erstatten. Diese Bestimmung ist jedoch durch Art. 1 Nr. 42 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 gestrichen worden und nicht in Kraft getreten. Die eine Erstattungspflicht der Bundesanstalt bzw. Bundesagentur für Arbeit begründende Regelung des § 224 ist durch Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 in das SGB VI eingeführt worden.

Das Gesetz erfuhr eine erste redaktionelle Änderung durch Art. 5 Nr. 9 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), indem mit Wirkung zum 1.1.2004 das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" (für Arbeit) ersetzt wurde. Auf der Grundlage des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) sind mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 3 und 4 begrifflich an die Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst worden. Darüber hinaus ist der in Abs. 2 Satz 1 geregelte Zeitpunkt der Zahlung der Teilbeträge geändert worden.

Abs. 1 Satz 2 ist durch Art. 4 Nr. 15 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012 dahingehend geändert worden, dass die Wörter "Kranken- und Pflegeversicherung" durch das Wort "Krankenversicherung" ersetzt wurden. Die Ausgleichspflicht der Bundesagentur für Arbeit beschränkt sich damit auf die Beteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner nach § 249a SGB V und die Zahlung von Zuschüssen nach § 106 an die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. privat versicherten Rentner. Sie erfasst nicht mehr die Beiträge zur Pflegeversicherung, da diese seit dem 1.4.2004 nicht mehr von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung mitgetragen werden, sondern von den Rentnern alleine zu zahlen sind (§ 59 Abs. 1 SGB IX).

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