Rz. 1

Die Bestimmung wurde durch Art. 1 Nr. 41 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) neu in das SGB VI eingefügt. Die Vorschrift gilt nach Art. 86 Abs. 5 RVOrgG ab dem 1.1.2006.

Redaktionelle Änderungen in Abs. 2 Satz 1 erfolgten durch Art. 259 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006.

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