Rz. 2

Nach § 206 können Geistliche, Kirchenbeamte, Diakonissen und Mitglieder geistlicher Genossenschaften, die bei Ausübung ihrer Beschäftigung oder Tätigkeit in den Vertreibungsgebieten nicht der Versicherungspflicht unterlagen, bei Anerkennung als Vertriebene für entsprechende Beschäftigungen oder Tätigkeiten in den jeweiligen Herkunftsländern freiwillige Beiträge nachzahlen, wenn diese Zeiten weder nach dem FRG in der Rentenversicherung anzurechnen sind noch bei einer Versorgung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.

 

Rz. 3

Die Regelung stellt damit auch einen Ausgleich für die fehlende Möglichkeit der Nachversicherung dar, die bei vergleichbaren Personengruppen im Bundesgebiet im Fall des unversorgten Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung vorgesehen ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3).

Kirchenbedienstete, die unversorgt aus der Gemeinschaft im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, werden von der Vorschrift des § 206 nicht erfasst. Für diese Personen kommt eine Nachversicherung nach § 233a in Betracht.

 

Rz. 4

Lücken im Versicherungsverlauf können über die Nachzahlung aber nur bei Erfüllung bestimmter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen geschlossen werden.

Die Berechtigung zur Nachzahlung nach § 206 setzt voraus, dass im Antragszeitpunkt das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht oder nur deshalb nicht besteht, weil eine Versicherungspflicht vorliegt.

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