Rz. 5

Gemäß § 202 Satz 3 ist eine Umdeutung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge in freiwillige Beiträge nach Satz 1 der Vorschrift nur zulässig, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestanden hatte, in der die freiwilligen Beiträge als gezahlt gelten sollen.

Die Voraussetzungen für die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung sind in § 7 Abs. 1 und 2 geregelt. Danach können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung ihres 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung allerdings unzulässig, wenn ein Versicherter seine Regelaltersgrenze bereits erreicht hat (§ 7 Abs. 2).

In Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 1 ist somit eine Umdeutung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge in freiwillige Beiträge (§ 202 Satz 1, Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 1) für Kalendermonate ausgeschlossen, die sowohl mit wirksam gezahlten Pflichtbeiträgen als auch mit Beiträgen belegt sind, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden sind. Dies muss schon deshalb gelten, weil der "Kalendermonat" im Rentenrecht als "kleinste Einheit" gilt; dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, als volle Monate anzurechnen (§ 122 Abs. 1). Aufgrund des rechtswirksam gezahlten Pflichtbeitrags gilt daher bereits der gesamte Kalendermonat als mit einem Pflichtbeitrag belegt und es besteht für diesen Kalendermonat keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung. Gleiches gilt für Kalendermonate, in denen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen Versicherten abgeführt worden sind, obwohl dieser aufgrund des Bezuges einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen seiner Regelaltersgrenze gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 versicherungsfrei gewesen ist, weil er keine wirksame Erklärung zum Verzicht auf die Versicherungsfreiheit abgegeben hatte (§§ 5 Abs. 4 Satz 2, 7 Abs. 2).

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