Rz. 14

Grundvoraussetzung für die Anwendung der Härteregelung des Abs. 3 ist, dass die rechtzeitige Beitragszahlung ohne Verschulden des Versicherten unterblieben ist. In Anlehnung an § 276 BGB hat das BSG entschieden, dass die Unterlassung der Beitragszahlung nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen darf (vgl. BSG, Urteil v. 19.6.2001, B 12 RA 8/00R). "Verschulden" im Sinne der Vorschrift ist anzunehmen, wenn ein Versicherter nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zumutbar ist. Dabei steht das Verschulden eines Vertreters des Versicherten insoweit seinem eigenen Verschulden gleich (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 RA 4/01 R).

 

Rz. 14a

Versicherten, die von einer amtlichen Stelle (z. B. gesetzliche Krankenkasse, Versicherungsamt) nachweislich eine unrichtige Antwort erhalten haben, auf die sie sich verlassen durften, wird i. d. R. ein Verschulden nicht angelastet werden können.

Allerdings könnte einem Versicherten trotz automatisch vereinbarten Beitragseinzug durch den zuständigen Rentenversicherungsträger ein Verschulden anzulasten sein, wenn dieser z. B. seine Kontoauszüge nicht rechtzeitig überprüft und daher bis zum Fristablauf nicht bemerkt hatte, dass fällige Beiträge von seinem Konto tatsächlich noch nicht abgebucht worden sind.

Darüber hinaus war ein Versicherter nach der Rechtsprechung des BSG nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Beitragszahlung gehindert, wenn er die ihm bekannte Lücke zunächst deswegen nicht geschlossen hatte, weil die Erhaltung der Rentenanwartschaften einstweilen durch Pflichtbeiträge gesichert war (BSG, Urteil v. 17.5.2001, B 12 RJ 1/01 R).

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