Rz. 1a

Abs. 1 und 2 enthalten Fristen, die für eine wirksame Zahlung von Pflichtbeiträgen (Abs. 1) oder freiwilligen Beiträgen (Abs. 2) einzuhalten sind. Dabei gilt für Pflichtbeiträge das sog. "Für-Prinzip"; danach gelten Beiträge, die für einen zurückliegenden Zeitraum, aber noch innerhalb der in Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 SGB IV genannten Zahlungsfrist bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingegangen sind, bereits zu dem Zeitpunkt als wirksam gezahlte Pflichtbeiträge für den sie gezahlt wurden. Freiwillige Beiträge sind dagegen nach dem sog. "In-Prinzip" erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung wirksam.

 

Rz. 2

Abs. 3 regelt, dass Beiträge in Fällen besonderer Härte auch noch nach Ablauf der in Abs. 1 und 2 genannten Zahlungsfristen wirksam gezahlt werden können, wenn Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne eigenes Verschulden gehindert waren. Bei Vorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen für die Anwendung der Härteregelung hat die Beitragszahlung innerhalb einer vom Rentenversicherungsträger zu bestimmenden Frist zu erfolgen.

 

Rz. 3

Ergänzend zu Abs. 3 regelt Abs. 4, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X ausgeschlossen ist, wenn der Antrag auf Anwendung der Härteregelung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist.

 

Rz. 3a

§ 197 Abs. 2 bis 4 gilt nicht für freiwillige Beiträge, die nach besonderen Vorschriften nachgezahlt worden sind. Für Nachzahlungsbeiträge gelten vielmehr die in §§ 204 bis 207, § 282, § 284 und § 285 jeweils bestimmten Zahlungsfristen.

Soweit eine Beitragszahlung gemäß §§ 187 bis 187b in besonderen Fällen zulässig ist (z. B. zum Ausgleich eines Zuschlags oder Abschlags beim Versorgungsausgleich oder eines Abschlags bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente), sind die in § 197 Abs. 2 bis 4 enthaltenen Zahlungsfristen ebenfalls nicht einschlägig. Für diese Beiträge ergeben sich einschränkende Zahlungsregelungen vielmehr aus §§ 187 Abs. 4, 187a Abs. 1 Satz 3, 187b Abs. 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge