Rz. 1

Die Vorschrift, die am 1.1.1992 in Kraft getreten ist, ist durch das Gesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) lediglich in Abs. 2 hinsichtlich der Zahl der Kinder bei Mehrlingsgeburten geändert worden. Die Siebente Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) nahm in Abs. 3 mit Wirkung zum 7.11.2001 keine redaktionelle Änderung vor.

Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) ist mit Wirkung zum 1.1.2003 Abs. 4 angefügt worden. Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ersetzte mit Wirkung zum 1.1.2004 das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur". Durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2005 neu gefasst. Die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) nahm mit Wirkung zum 8.11.2006 eine weitere redaktionelle Anpassung in Abs. 3 Satz 3 vor. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist mit Wirkung zum 1.5.2007 Abs. 3 Satz 1 geändert worden. Mit Wirkung zum 1.1.2009 ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl I S. 2933) Abs. 2 neu gefasst worden. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2354) ist mit Wirkung zum 1.4.2012 Abs. 4 gestrichen worden. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2011 (BGBl. I S. 3057) hat mit Wirkung zum 1.11.2012 Abs. 2 geändert und Abs. 2a eingefügt. Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) sind mit Wirkung zum 17.11.2016 Abs. 2 und Abs. 2a redaktionell angepasst worden. Das Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) hat mit Wirkung zum 1.4.2018 Abs. 3 neu gefasst. Durch das Siebte und Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) und v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) sind jeweils die Abs. 2 und Abs. 2a mit Wirkung zum 1.7.2020 bzw. 1.1.2023 geändert worden.

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