Rz. 8

Mit dem zum 27.3.2001 in Kraft getretenen Abs. 3, der an die Stelle der bis dahin in § 279g geregelten Ermächtigung getreten war, wurde die Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung Näheres über die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu bestimmen. Diese Verordnungsermächtigung erschien dem Gesetzgeber später im Hinblick auf die Regelung des § 177 entbehrlich, weil in § 177 genau festgelegt sei, wie der Betrag konkret berechnet wird; eine Bekanntgabe im BAnz sei hinreichend transparent (vgl. BT-Drs. 15/1830 S. 9). Die Verordnungsermächtigung wurde deshalb mit Wirkung zum 1.1.2004 durch die jetzt geltende Regelung ersetzt, wobei ab 1.1.2005 eine redaktionelle Anpassung an die Terminologie des RVOrgG vorgenommen wurde.

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