Rz. 2

Neben der Zusammensetzung des Sozialbeirats regelt die Vorschrift das Verfahren über die Berufung der Mitglieder. Nachdem sich die Aufgaben (§ 155) auf die Rentenversicherung beschränkten, gehören dem Sozialbeirat keine Mitglieder anderer Sozialversicherungszweige mehr an. Die Mitgliedschaft der Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung im Sozialbeirat endete mit Ablauf des 31.12.1991.

 

Rz. 3

Dem Sozialbeirat gehören 12 Mitglieder an. Neben den 8 Vertretern der Rentenversicherung, von denen jeweils 4 der Versicherten- bzw. der Arbeitgeberseite angehören müssen, werden ein Vertreter der Deutschen Bundesbank und 3 Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften berufen.

 

Rz. 4

Diese Zusammensetzung des Gremiums garantiert die gutachterliche Neutralität, die dem Gesetzgeber wichtig ist. Die Mitwirkung der von Änderungen in der Rentenversicherung Betroffenen wird durch wissenschaftlichen und finanziellen Sachverstand ergänzt, wenn es um gutachterliche Äußerungen zum Rentenversicherungsbericht (§ 155) oder sonstige wichtige rentenversicherungsrechtliche Fragestellungen geht.

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