Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingefügt und ist ab dem 1.1.1992 in Kraft. Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung v. 19.12.1997 (BGBl. I S. 3121) erfolgte in Abs. 2 eine redaktionelle Folgeänderung aus der Einführung des zusätzlichen Bundeszuschusses.

In Abs. 1 wurde durch Art. 1 Nr. 79 RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) der Begriff "Schwankungsreserve" durch "Nachhaltigkeitsrücklage" ersetzt. Als Folgeänderung aus der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung wurde Abs. 2 durch Art. 1 Nr. 22 RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) sprachlich an den einheitlichen Versichertenbegriff angepasst.

Mit Wirkung zum 1.7.2009 wurde durch Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) Abs. 3 neu eingefügt, wonach die Übertragung, Verwaltung und Verwendung von Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund keine Auswirkungen auf die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung hat.

 

Rz. 2

Mit Abs. 1 wird gesetzlich das Umlageverfahren als das für die Rentenversicherung maßgebliche Finanzierungsinstrument festgeschrieben. Dabei besteht der Grundsatz, dass auf ein Kalenderjahr bezogen die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt sind. Finanztechnisch geschieht dies durch den Haushaltsplan (§§ 67 ff. SGB IV) der Rentenversicherungsträger, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des künftigen Kalenderjahres zur Deckung bringt (§ 69 SGB IV). Reichen die Einnahmen tatsächlich zur Deckung der Ausgaben nicht aus, ist auf die Nachhaltigkeitsrücklage (§ 216) zurückzugreifen.

 

Rz. 3

Abs. 2 führt, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, die wichtigsten Einnahmearten für die allgemeine Rentenversicherung auf. Neben den Beiträgen sind dies für die allgemeine Rentenversicherung die Zuschüsse des Bundes. Neben dem Bundeszuschuss (§ 213 Abs. 2) wird zur Stabilisierung des Beitragssatzes ein zusätzlicher Zuschuss gewährt, der durch das Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt wurde. Die Höhe des zusätzlichen Bundeszuschusses soll den Beitragssatz um einen Beitragspunkt niedriger halten. Zweck ist, die Rentenversicherung stärker als bisher von der Finanzierung versicherungsfremder Leistungen zu entlasten.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung sorgen die Mittel des Bundes zusammen mit den Beitragseinnahmen für einen ausgeglichenen Haushalt. Hier erfolgt durch den Bund eine bedarfsorientierte Mittelzuweisung (§ 215), die die unterjährige Zahlungsfähigkeit sicherstellt.

 

Rz. 4

Die nach § 7f Satz 1 Nr. 1 SGB IV übertragenen Wertguthaben, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund als Fremdmittel treuhänderisch zu verwalten sind, haben keinen Einfluss auf das Umlageverfahren. Diese Mittel stellen keine Einnahme, Ausgabe oder Zahlungsverpflichtung für die allgemeine Rentenversicherung dar. Durch die Verwaltung als Fremdmittel sind Auswirkungen auf den Beitragssatz, den Bundeszuschuss, die Nachhaltigkeitsrücklage, den Finanzverbund und die Bundesgarantie ausgeschlossen.

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