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Eine wichtige Aufgabe der Versicherungsämter besteht in der Erteilung von Auskünften in Angelegenheiten der Sozialversicherung, also der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Unfallversicherung und der Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte. Die Auskunftspflicht der nach Landesrecht zuständigen Stellen und der Krankenversicherungsträger (§ 15 Abs. 1 SGB I) bleibt unberührt.

Der Unterschied der Auskunftspflicht der Versicherungsämter zu derjenigen der in § 15 Abs. 1 SGB I genannten Auskunftsstellen besteht darin, dass die Versicherungsämter lediglich zu Auskünften auf dem Gebiet der Sozialversicherung verpflichtet sind, während die Krankenversicherungsträger und die nach Landesrecht zuständigen Stellen – wenn auch mit der Einschränkung nach § 15 Abs. 2 SGB I – über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch Auskünfte zu erteilen haben.

Bei der Formulierung der Fragen muss das Versicherungsamt ggf. behilflich sein.

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