Rz. 14

Angesichts des Wortlauts des § 83 Abs. 1, "kann ... nur angelegt werden in", wird die Norm als Verbotsgesetz i. S. v. § 134 BGB angesehen mit der Folge, dass bei einer Verletzung des Anlagekataloges das der Vermögensanlage zugrunde liegende Geschäft nichtig sein soll (vgl. Borrmann, a. a. O., § 83 Rz. 3). Soweit die abweichende Anlage nach § 86 genehmigungsfähig ist, wird zum Teil nur eine schwebende Unwirksamkeit angenommen (Engelhard, a. a. O., § 83 Rz. 14). 

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