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Der Grundsatz des Haushaltsausgleichs bedeutet, dass der Haushaltsplan nicht mehr Ausgabeermächtigungen enthalten darf als Einnahmen erwartet werden. Gemeint ist damit nicht ein bloßer rechnerischer (formaler) Ausgleich, sondern ein tatsächlicher (materieller) Ausgleich. Der Haushalt muss realisierbar, d. h. finanzierbar sein. Der Grundsatz gilt für die Feststellung des Haushaltsplans und auch seinen Vollzug. Zum Geltungsbereich vgl. § 67.

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