2.1 Beginn der Mitgliedschaft (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Mitgliedschaft der gewählten Bewerber beginnt an dem Tage, an dem die erste Sitzung der Vertreterversammlung/des Verwaltungsrates stattfindet (Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 2). Dies muss spätestens 5 Monate nach der Wahl geschehen (Satz 2). Die erste Sitzung kann aber auch bereits unmittelbar nach der Wahl erfolgen. Beginnt eine Mitgliedschaft erst während der Amtsperiode eines Organs, also nach der ersten Sitzung, (vgl. § 60), so ist der genaue Beginn, den das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, in analoger Anwendung von Satz 1 mit der ersten Sitzung nach der gemäß § 60 erfolgten Ergänzung des Organs anzusetzen (so Düker, Komm. SGB IV, Anm. 2; nach einer Gegenmeinung u. a. von Freund, in: Hauck/Noftz, SGB IV, Anm. 3 m. w. N.; Beginn der Mitgliedschaft mit Abschluss des Ergänzungsverfahrens). Scheidet ein gewählter Bewerber vor der ersten Sitzung aus, gilt § 60 nicht, sondern § 18 Abs. 4 SVWO.

2.2 Amtsdauer (Abs. 2)

 

Rz. 4

Die Amtsdauer der Organmitglieder beträgt grundsätzlich 6 Jahre. Dieser Zeitraum gilt erst seit dem In-Kraft-Treten des SGB IV im Jahre 1977 (vgl. Rz. 1). Die Amtsdauer hatte bis dahin in den Nachkriegsjahren wiederholt gewechselt und zwischen vier und sechs Jahren geschwankt. Im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands war sie durch besonderes Gesetz (Gesetz zur Verlängerung der Amtsdauer der Organmitglieder in der sozialen Selbstverwaltung, BGBl. I 1990 S. 2822) um ein Jahr verlängert worden, so dass die 7. Amtsperiode von 1986 bis 1993 gedauert hatte.

 

Rz. 5

Die Amtsdauer von 6 Jahren gilt nicht für Organmitglieder, die erst im Lauf der Amtsperiode ihr Amt nach § 60 angetreten haben. Auch ihre Amtszeit endet mit dem Ende der Wahlperiode.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge