Rz. 30

Die für Beschäftigte geltende Regelung des § 4 Abs. 1 ist auch für Nichtbeschäftigte (z. B. ehrenamtliche Helfer) anwendbar, sofern die Voraussetzungen eines die Versicherung begründenden Tatbestandes, wie z. B. nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII, erfüllt sind. Die gesetzlich angeordnete entsprechende Anwendung führt dazu, dass an die Stelle des Merkmals "Beschäftigung" die nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit tritt. Soweit nach § 4 Abs. 1 die Geltung des Sozialgesetzbuchs davon abhängt, dass die Entsendung "im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses" erfolgt, ist bei der gebotenen entsprechenden Anwendung zu berücksichtigen, dass bei den gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII versicherten Verrichtungen ein Beschäftigungsverhältnis fehlt und es damit an einem Rahmen mangelt, in dessen Grenzen die Versicherten entsandt werden können (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteile v. 23.5.2007, L 2 U 237/04, und v. 17.2.2004, L 3 U 111/03).

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