Rz. 12

Ein Beschäftigungsverhältnis im Geltungsbereich des SGB liegt vor, wenn der Versicherte für ein deutsches oder ausländisches Unternehmen im Inland tätig ist. Im Gesetz wird nicht näher umschrieben, welche Merkmale für ein Beschäftigungsverhältnis maßgebend sein sollen. In der Begründung des Gesetzentwurfs ist dazu lediglich angegeben, dass für die Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses maßgebend ist, wo "der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses (...) liegt" (BT-Drs. 7/4122 S 30 zu § 4). Der Schwerpunkt muss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Inland liegen (BSG, Urteil v. 5.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 m. w. N.; Urteil v. 4.5.1994, 11 RAr 55/93). Insoweit gilt, dass der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses bei Ausstrahlung (und Einstrahlung) unabhängig davon, mit wem der Arbeitsvertrag geschlossen ist, regelmäßig bei dem Betrieb liegen wird, bei dem über die Arbeitsleistung hinaus wesentliche Elemente des Beschäftigungsverhältnisses erfüllt werden. Für die Zuordnung eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem bestimmten Betrieb sind dabei einerseits die Eingliederung des Beschäftigten in diesen Betrieb und andererseits die Zahlung des Arbeitsentgelts durch den Betrieb entscheidend (BSG, Urteil v. 7.11.1996, 12 RK 79/94, SozR 3-2400 § 5 Nr. 2). Bei einem deutschen Arzt, der auf der Grundlage einer mit einem inländischen Missionszentrum geschlossenen Vereinbarung als Chefarzt eines ausländischen Regierungskrankenhauses tätig war, wurde eine Entsendung verneint, weil der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht im Inland gelegen habe; das Missionszentrum sei weder Arbeitgeber gewesen noch habe eine persönliche Abhängigkeit des Arztes vorgelegen (BSG, Urteil v.13.8.1996, 10 RKg 28/95, SozR 3-5870 § 1 Nr. 10).

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