Rz. 7

Der Begriff der Sozialversicherung bezieht sich auf die in § 4 SGB I aufgeführten Bereiche und umfasst nur die Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung (vgl. die Komm. zu § 1). Die Arbeitslosenversicherung ist durch Art. 4 Nr. 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) mit Wirkung zum 1.1.1998 in den Anwendungsbereich des SGB IV einbezogen worden. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung auch für die Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) Anwendung finden. Ausgenommen hiervon werden Bereiche, die wegen der Besonderheiten der Arbeitsförderung nicht auf die Bundesagentur für Arbeit übertragbar sind (BT-Drs. 13/4941 S. 229); das sind z. B. die Organisationsregelungen (vgl. hierzu auch die Komm. zu § 1). Dies lässt sich dadurch rechtfertigen, dass hiermit die Grundlage dafür geschaffen werden soll, im Verlauf der weiteren Rechtsentwicklung zu einer weitgehenden Übereinstimmung des versicherten Personenkreises in allen Zweigen der Sozialversicherung zu kommen (so Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, SGB IV, § 2 Rz. 1). Hieraus folgt allerdings nicht, dass die Arbeitsförderung nunmehr als Teil der Sozialversicherung i. S. d. § 4 SGB I anzusehen ist. Sie wird den klassischen Zweigen der Sozialversicherung im Anwendungsbereich des SGB IV lediglich gleichgestellt.

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