Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) mit Wirkung zum 1.7.1977 eingeführt und seither mehrfach geändert. Die Abs. 2 und 3 sind am 1.1.1990 infolge des Gesetzes zur Einführung des Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze v. 6.10.1989 (BGBl. I S. 1822) in Kraft getreten. Absatz 1 Satz 3 wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt dahin geändert, dass die Worte "Bundesanstalt für Arbeit" durch "Bundesagentur für Arbeit" mit Wirkung zum 1.1.2004 ersetzt wurden. Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde in § 1 Abs. 2 die Worte "und die Grundsicherung für Arbeitssuchende; außerdem gelten die §§ 18f und 18g für die Grundsicherung für Arbeitssuchende" durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleitungen am Arbeitsmarkt ergänzt.

§ 1 Abs. 2 wurde ferner geändert durch Art. 3 Abs. 9 Nr. 2 des Gesetzes v. 14.8.2006 (BGBl. S. 1897) mit Wirkung zum 18.8.2006 und durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung zum 1.1.2008. Absatz 4 wurde mit Wirkung zum 2.4.2009 angefügt durch das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises v. 28.3.2009 (BGBl. I S. 634). Das SGB IV ist einschließlich des § 1 durch Bekanntmachung v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710) neu gefasst worden. § 1 Abs. 4 wurde durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes v. 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298, 2300) mit Wirkung zum 3.12.2011 aufgehoben. Dies war erforderlich, weil die Vorschriften des SGB IV infolge der Aufhebung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) angepasst werden mussten (hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie v. 28.9.2011, BT-Drs. 17/7200 S. 9).

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