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Bis zum 24.5.2018 hatten die Stellen nach § 35 SGB I gemäß § 83a SGB X a. F. die Verpflichtung, bei einer unrechtmäßigen Übermittlung von besonderen Arten personenbezogener Daten von Amts wegen die zuständigen Aufsichtsbehörden und die betroffenen Personen davon in Kenntnis zu setzen, sofern schwerwiegende Beeinträchtigungen der Rechte oder schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person drohten.

Seit dem 25.5.2018 ergibt sich unmittelbar aus Art. 33 und 34 DSGVO die Pflicht, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge haben, der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde und der betroffenen Person zu melden.

§ 83a ergänzt dies für die Stellen nach § 35 SGB I um die – bereits früher enthaltene – Verpflichtung, einen solchen Verstoß der Aufsichtsbehörde nach § 90 SGB IV zu melden.

Anders als bis zum 24.5.2018, besteht die Benachrichtigungspflicht des § 83a seit dem 25.5.2018 unabhängig davon, welche Sozialdaten von der Verletzung betroffen sind; die Beschränkung auf die besonderen Kategorien personenbezogener Daten wurde nicht aufrechterhalten.

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