Rz. 20

Die nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erforderliche allgemeine Wartezeit ist erfüllt, wenn der Versicherte vor Eintritt der EU 5 Jahre mit Pflichtbeiträgen oder Ersatzzeiten (§ 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1, 4) zurückgelegt hat. Die Erläuterungen zu § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gelten entsprechend.

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