Rechtsgrundlage

SGB VI § 274b Versicherungskonto (außer Kraft)

Die Vorschrift beinhaltete die Aussetzung der Kontenklärung von Amts wegen bis zum 31.12.1996. Die Regelung ist wegen Zeitablaufs entbehrlich und wurde deshalb durch Art. 1 Nr. 60 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung v. 1.8.2004 (Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes) aufgehoben.

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