Rz. 10

Abs. 2 bezieht sich auf freiwillige Beiträge ab 1.7.1945 sowie auf Pflichtbeiträge der Selbständigen ab 1.1.1951 nach Beitragsklassen. Für diese Beiträge werden die in der Anl. 5 zum SGB VI genannten Entgeltpunkte berücksichtigt.

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