0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das RV-Altersrentenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.1.2008 entstanden. Inhaltlich entspricht sie § 235 i. d. F. des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), der mit Wirkung zum 1.1.2005 eingefügt worden war.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 234a stellt wie § 234 eine Sonderregelung zu §§ 20, 21 dar. Es handelt sich um eine Übergangsvorschrift, die Vertrauensschutz für die Personen gewährleistet, die bis zum 31.12.2004 Übergangsgeld bezogen hatten.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Der Norm kommt keine Bedeutung mehr zu, da keine Personen mehr betroffen sein können. Sie sollte deshalb aufgehoben werden.
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