Rz. 3

Es handelt sich um eine ergänzende Regelung zu § 188 für den Fall, dass Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung i. S. v. § 63c Abs. 1 SVG bzw. § 31a BeamtVG, für die nach § 76e Entgeltpunkte zu ermitteln sind, in einem Nachversicherungszeitraum liegen. Dies kann z. B. der Fall sein für einen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichernden Soldaten auf Zeit, der während dieser Zeit auch an einer besonderen Auslandsverwendung teilgenommen hat, für die künftig ein Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76e (0,18 Entgeltpunkte pro Kalendermonat) gewährt wird. Die Regelung in Abs. 2 bestimmt Mitteilungspflichten für den Bund gegenüber dem Träger der Rentenversicherung und für den Träger der Rentenversicherung gegenüber dem Nachzuversichernden für die künftig rentenrechtlich relevanten Zeiten an einer besonderen Auslandsverwendung. Bei Abs. 3 handelt es sich um eine ergänzende Regelung zu § 188 Abs. 3 für den Fall, dass Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung in einem Nachversicherungszeitraum für ein Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung liegen (BR-Drs. 526/11 S. 29).

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