Rz. 4

Durch § 891a RVO i. d. F. des Art. 1 § 4 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes v. 16.10.1972 (BGBl. I S. 1965) wurde der See-Berufsgenossenschaft die Möglichkeit eröffnet, eine Seemannskasse einzurichten. Bis zum 31.12.2008 fand sich die entsprechende Ermächtigung zuletzt in § 143 Abs. 1 SGB VII.

 

Rz. 5

Wegen der Vereinigung der See-Berufsgenossenschaft mit der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen ergab sich die Notwendigkeit eines Trägerwechsels. Da die Seekasse von jeher insbesondere mit dem Bereich Leistungsgewährung der Seemannskasse betraut war und im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fusionierten, war es naheliegend, auch die Seemannskasse in den Verbundträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einzugliedern. Auch unter diesem neuen Träger wird die Kontinuität der Einrichtung Seemannskasse unter Beibehaltung ihres Namens gewahrt.

 

Rz. 6

Die Aufsicht über die Seemannskasse obliegt nach dem Trägerwechsel gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dem Bundesversicherungsamt, da die bisherige Regelung des § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB VII zum 31.12.2008 außer Kraft getreten ist.

 

Rz. 7

Gleichzeitig mit dem Wechsel der Trägerschaft trat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Ablauf des 31.12.2008 gemäß Art. 8 § 1 UVMG in die Dienst- und Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten ein, die zu diesem Zeitpunkt ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur See-Berufsgenossenschaft hatten und mit Aufgaben der Seemannskasse betraut waren. Auch die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versorgungsverhältnisse wurden entsprechend überführt. Die Aufgaben der Seemannskasse werden demzufolge seit dem 1.1.2009 durch Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahrgenommen.

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