(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserreger aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zulässt oder erfordert. 2Wird die Meldepflicht nach Satz 1 auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger ausgedehnt, gelten die für meldepflichtige Krankheiten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern nach § 7 Absatz 1 Satz 1 geltenden Vorschriften für diese entsprechend.[1] 3Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für feststellende Personen bei der Anwendung patientennaher Schnelltests bei Dritten aufzuheben.[2]

 

(2) 1In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. 2Eine auf der Grundlage des Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

 

(3) 1Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1[3] keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1[4] ermächtigt, sofern die Meldepflicht nach diesem Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird. 2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

[1] Angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge