Begriff

Die Hilfeplanung ermittelt, welche Form der Hilfe zur Erziehung im konkreten Fall geleistet wird und wie diese ausgestaltet wird, um die Entwicklung eines Kindes bestmöglich zu unterstützen und eine passende Hilfe zur Erziehung zu finden. Sie zeichnet sich durch die aktive Beteiligung der Anspruchsberechtigten (Personensorgeberechtigten und jungen Volljährigen) und der betroffenen Minderjährigen aus. Wenn Hilfe zur Erziehung für längere Zeit (ca. 6 Monate) gewährt wird, soll ein Hilfeplan erstellt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Hilfeplanung ist in § 36 SGB VIII geregelt. Dabei bestimmen § 36 Abs. 1 SGB VIII die Beratung von Personensorgeberechtigten und jungen Volljährigen sowie Kindern und Jugendlichen, § 36 Abs. 2 SGB VIII den Hilfeplan, § 36 Abs. 3 SGB VIII die Hilfeplanung bei Eingliederungshilfen für Kinder mit seelischen Behinderungen und Jugendliche sowie § 36 Abs. 4 SGB VIII die Hilfeplanung bei Maßnahmen im Ausland.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge