Zusammenfassung

 
Begriff

Die Hilfeplanung ermittelt, welche Form der Hilfe zur Erziehung im konkreten Fall geleistet wird und wie diese ausgestaltet wird, um die Entwicklung eines Kindes bestmöglich zu unterstützen und eine passende Hilfe zur Erziehung zu finden. Sie zeichnet sich durch die aktive Beteiligung der Anspruchsberechtigten (Personensorgeberechtigten und jungen Volljährigen) und der betroffenen Minderjährigen aus. Wenn Hilfe zur Erziehung für längere Zeit (ca. 6 Monate) gewährt wird, soll ein Hilfeplan erstellt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Hilfeplanung ist in § 36 SGB VIII geregelt. Dabei bestimmen § 36 Abs. 1 SGB VIII die Beratung von Personensorgeberechtigten und jungen Volljährigen sowie Kindern und Jugendlichen, § 36 Abs. 2 SGB VIII den Hilfeplan, § 36 Abs. 3 SGB VIII die Hilfeplanung bei Eingliederungshilfen für Kinder mit seelischen Behinderungen und Jugendliche sowie § 36 Abs. 4 SGB VIII die Hilfeplanung bei Maßnahmen im Ausland.

1 Hilfeplanung

1.1 Erste Phase

In der ersten Phase entscheidet der Hilfeberechtigte (Personenberechtigte, junge Volljährige), ob er Hilfen zur Erziehung in Anspruch nehmen möchte. Dabei wird er vom Träger der Jugendhilfe umfassend über

  • die Hilfearten und weitere Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB VIII,
  • das Hilfeplanverfahren und seine Beteiligungsrechte,
  • das Wunsch- und Wahlrecht,
  • die Personensorge,
  • die mögliche Kostenbeteiligung und
  • mögliche Auswirkungen der Hilfe auf seine Entwicklung und die der Familie

beraten.

Möchte der Berechtigte keine Hilfen zur Erziehung annehmen, ist die Hilfeplanung beendet. Entscheidet er sich für Hilfe zur Erziehung, beginnt die zweite Phase der Hilfeplanung.

1.2 Zweite Phase

In der zweiten Phase wird die konkrete Hilfe zur Erziehung durch die Fachkräfte des Jugendamts ausgewählt. Das Jugendamt entscheidet, ob ein erzieherischer Bedarf vorliegt und welche Art der Hilfe geeignet und erforderlich ist, um den erzieherischen Bedarf zu vermeiden.

Dabei kann das Jugendamt mit den Personensorgeberechtigten und seinem Kind oder den jungen Volljährigen Gespräche führen, um den erzieherischen Bedarf zu ermitteln. Anschließend wird mit den Betroffenen besprochen, wie die konkrete Hilfe ausgestaltet wird.

Zudem wird gemeinsam der Umfang der Hilfe vereinbart und der geeigneteste Leistungsanbieter (z. B. Einrichtung) ausgesucht. Dadurch soll die Mitwirkungsbereitschaft von Anspruchsberechtigten und betroffenen Kindern und Jugendlichen gefördert werden.

1.3 Abschluss

Das Jugendamt erlässt am Ende der Hilfeplanung ein Leistungsbescheid. Dieser setzt

  • die Hilfeart,
  • den Hilfeumfang und
  • den Leistungserbringer

fest. Gegen den Leistungsbescheid kann der Anspruchsberechtigte (Personensorgeberechtigte oder junger Volljähriger) Widerspruch und Klage einlegen.

2 Erstellung

Wird die Hilfe voraussichtlich für längere Zeit (6 Monate und länger) geleistet, soll ein Hilfeplan erstellt werden.[1]

2.1 Beteiligte bei der Erstellung eines Hilfeplans

Die Personensorgeberechtigten und die betroffenen Kinder und Jugendlichen sowie die Leistungsanbieter sind an der Erstellung des Hilfeplans zu beteiligen. Mehrere Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe entscheiden zusammen, welche Hilfeart in dem konkreten Fall gewährt werden soll.

2.2 Inhalt

Der Hilfeplan muss über

  • die Ausgangssituation, die Hilfe erforderlich macht,
  • den Hilfebedarf (z. B. sozialer, personenbezogener und ökonomischer Kontext der Familie, aus dem sich erzieherischer Bedarf ergibt / Einschätzung der Fachkraft zur Familiensituation bzw. den Mangellagen),
  • die Hilfearten (z. B. wie sich die Anspruchsberechtigten und betroffenen Kinder und Jugendliche zu der geplanten Hilfeart verhalten),
  • das Ziel der Hilfen (Ziele so klar wie möglich bestimmen) und
  • den notwendigen Leistungsumfang (z. B. Leistungsdauer)

Auskunft geben.

 
Hinweis

Datenschutz

Datenschutzrechtlich sind im Hilfeplanverfahren §§ 62 ff. SGB VIII zu beachten.

2.3 Form

Er soll von der Fachkraft des Jugendamts, dem Träger der Maßnahme, dem Personensorgeberechtigten oder dem jungen Volljährigen sowie den betroffenen Kindern und Jugendlichen unterschrieben werden.

2.4 Überprüfung

Der Hilfeplan soll regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob die gewählte Hilfeart geeignet und notwendig ist. Dadurch soll festgestellt werden, ob die gewählte Hilfeart zielführend ist. Ist dies nicht der Fall, muss die Hilfe anders ausgestaltet oder eine andere Hilfeform geleistet werden.

2.5 Rechtsnatur

Der Hilfeplan ist kein Verwaltungsakt und keine Nebenbestimmung gemäß § 32 SGB X. Er ist schlichtes Handeln in Form eines Realakts.[1]

[1] Kunkel, in LPK-SGB VIII, § 36 SGB VIII, Rz. 48, 4. Aufl. 2011.

3 Eingliederungshilfen für Kinder mit seelischen Behinderungen/Jugendliche

Bei Leistungen der Eingliederungshilfe soll der Arzt, Psychiater oder Psychologe beteiligt werden, der für den Minderjährigen eine Stellungnahme über die Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit und die Gefahr der gesellschaftlichen Teilhabe gemäß § 35a Abs. 1a SGB VIII abgegeben hat.

4 Maßnahmen im Ausland

Soll eine Erziehungshilfe im Ausland erbracht werden, soll zunächst eine Stellungnahme eines Arztes, Psychiaters oder Psychologen eingeholt werden. Dadurch soll eine seelische Störung mit Krankheitswert ausgeschlossen werden.

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