nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. Qualifikationsgruppeneinstufung. rumänischer Subingenieur

 

Orientierungssatz

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist im Rahmen der Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems auszugehen. Anschließend ist zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse in der DDR - nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Dabei kann es - wie das BSG herausgearbeitet hat - "dienlich" sein, die Merkmale der jeweiligen Qualifikationsgruppe in dem Sinn zu lesen, dass an die Stelle der DDR das jeweilige Herkunftsland eingesetzt wird (vgl BSG vom 14.5.2003 - B 4 RA 26/02 R = SozR 4-2600 § 256b Nr 1, BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 61/02 R = SozR 4-2600 § 256b Nr 2 und BSG vom 12.11.2003 - B 8 KN 2/03 R = SozR 4-5050 § 22 Nr 3).

2. Das in Rumänien durchlaufene und mit der Diplomprüfung abgeschlossene Hochschulstudium zum Subingenieur erfüllt nicht die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.07.2008; Aktenzeichen B 5a R 114/07 R)

 

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. Juni 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zuordnung der seitens des Klägers vom 1. September 1983 bis zum 10. Mai 1990 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten in Qualifikationsgruppe 1 nach der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

Der ... 1960 in S/S (Rumänien) geborene Kläger lebt seit dem 12. Juni 1990 in Deutschland. Er ist im Besitz des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A" und hat am 12. Dezember 1992 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

In Rumänien besuchte der Kläger von 1975 bis 1979 das Industrielyzeum "T" in K und legte im Juni 1979 als Elektriker für Wartung und Reparatur das Fachabitur in der Fachrichtung Elektrotechnik ab.

Nach Ableisten des rumänischen Wehrdienstes besuchte der Kläger sodann von Juli 1980 bis Juni 1983 die Hochschule für Mechanik in K und bestand im Juni 1983 die Diplomprüfung als Subingenieur in der Fachrichtung Elektrikwesen, Fachgebiet Elektrische Maschinen und Apparate. Laut Äquivalenzurkunde des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 7. November 1990 berechtigt dieser Studienabschluss den Kläger, in der Bundesrepublik Deutschland den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs (Fachhochschule) ≪Dipl.-Ing. (FH)≫ zu führen.

Im Anschluss an die Ausbildung war der Kläger in der hier umstrittenen Zeit vom 1. September 1983 bis zum 10. Mai 1990 als Subingenieur im Chemiekombinat Sankt M tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterrichtete der Kläger vom 1. September 1984 bis zum 31. August 1989 als Fachlehrer für Elektrotechnik am dem Chemiekombinat zugeordneten Industrielyzeum Sankt M.

Nach der Übersiedelung wurden seitens der Beklagten im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens durch Bescheid vom 15. September 2004 und Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2004 die vom Kläger in der Zeit vom 1. September 1983 bis zum 10. Mai 1990 im Herkunftsland zurückgelegten Beitragszeiten nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) mit den der Qualifikationsgruppe 2 Bereich 02 der Anlagen 13/14 zum SGB VI entsprechenden Bruttoarbeitsentgelten in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung übernommen.

Der Kläger erhob daraufhin am 7. Januar 2005 Klage bei dem Sozialgericht Kassel und beanspruchte die Zuordnung der rumänischen Beitragszeiten zur Qualifikationsgruppe 1. Er machte geltend, das Bundessozialgericht (Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R -) habe dargelegt, dass bei der Einstufung von Fremdrentenzeiten nicht auf die ehemals in der DDR geltenden Bestimmungen und die dortigen Verhältnisse abzustellen sei, sondern auf die Gegebenheiten im Herkunftsgebiet. Bei einem Vergleich mit der DDR sei maßgeblich auf das "qualitative Selbstverständnis der Bildungsgänge im jeweils betroffenen Herkunftsgebiet" abzustellen (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2003 - L 13 RA 4254/00 -). Bei dem von ihm an der Hochschule für Mechanik der Universität K zurückgelegten Studium handele sich nicht um ein verkürztes Sonderstudium bzw. Teilstudium, sondern dieses Studium stelle einen in sich abgeschlossenen eigenständigen Bildungsgang im rumänischen Bildungssystem dar. Der Hochschulcharakter der Ausbildung werde insbesondere auch durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit und hier vor allem durch seine Tätigkeit als Lehrkraft während der Abordnung an das Industrielyzeum Sankt Martin verdeutlicht. Das Unterrichten von gymnasialen Jahrgangsstufen sei in Rumänien ausschließlich Hochschulabsolventen vorbehalten gewesen. Es sei u...

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