Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsschadensausgleich – Berufsschadensausgleichsverordnung – Einordnung, Berufsgruppe – Öffentlicher Dienst – Legaldefinition – Grundsätze des Besoldungs- oder Tarifrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vergütung einer Tätigkeit richtet sich im Sinne von § 4 Abs. 7 Nr. 2 BSchAV nur dann nach den Grundsätzen des Besoldungs- oder Tarifrechts des Bundes oder eines Landes, wenn dieses der Vergütung tatsächlich zugrunde gelegt bzw. für entsprechend anwendbar erklärt wird.

 

Normenkette

BVG § 30 Abs. 3-4; BSchAV § 4 Abs. 7 Nr. 2

 

Beteiligte

Land Hessen

Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales – Landesversorgungsamt –

 

Verfahrensgang

SG Marburg (Aktenzeichen S 1b/V 525/88)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 31. Januar 1994 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 30. Mai 1937 geborene Kläger begehrt von dem Beklagten die Bewilligung eines höheren Berufsschadensausgleichs nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Mit Bescheid des Versorgungsamts Marburg vom 4. Dezember 1951 wurden bei dem Kläger, der im Zeitpunkt der Schädigung sieben Jahre alt gewesen ist, als Schädigungsfolgen nach dem BVG „Verlust des rechten Unterarms an der Grenze vom oberen zum mittleren Drittel” anerkannt und mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 v. H. bewertet.

Der Kläger absolvierte folgenden beruflichen Werdegang: Nach Beendigung der achtjährigen Volksschulzeit wechselte er auf die Handelsschule und absolvierte anschließend von 1953 bis 1956 eine Lehre als Industriekaufmann, die er mit der Kaufmannsgehilfenprüfung abschloss. Er arbeitete sodann 3 Jahre als Buchhalter und nahm schließlich am 10. Juni 1960 eine Tätigkeit bei der Deutschen Angestelltenkrankenkasse auf, wo er seit 1967 als Bezirksgeschäftsführer der DAK Bezirksgeschäftsstelle … (mit zwölf Mitarbeitern) eingesetzt war. Wegen Erwerbsunfähigkeit schied er zum 31. Mai 1988 vorzeitig aus dem Erwerbsleben aus.

Im März 1988 stellte der Kläger einen Antrag auf Berufsschadensausgleich bei dem Beklagten sowie auf Erhöhung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen besonderem beruflichen Betroffensein. Dabei machte der Kläger geltend, als Bezirksgeschäftsführer erhalte er ein beamtenähnliches Gesamtruhegeld nach § 7 a des Ersatzkassen-Tarifvertrages, so dass bei der Berechnung des Berufsschadensausgleiches das Vergleichseinkommen eines Beamten heranzuziehen wäre. Die Stellenbeschreibung des Bezirksgeschäftsführers einer Bezirksgeschäftsstelle zeige deutlich, dass diese Tätigkeit mit dem höheren Dienst des öffentlichen Dienstes zu vergleichen sei. Da er bereits seit dem 30. Mai 1967 als Bezirksgeschäftsführer tätig gewesen und seine berufliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sei die Besoldungsgruppe A 15 gerechtfertigt.

Mit Bescheid vom 7. Juni 1988 erkannte der Beklagte ein besonderes berufliches Betroffensein wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben an und erhöhte die MdE für die anerkannten Schädigungsfolgen auf 70 v.H..

Mit Bescheid vom 5. September 1988 bewilligte der Beklagte dem Kläger Berufsschadensausgleich. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass der Kläger nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich ohne die Schädigung weiterhin als Bezirksgeschäftsführer der Deutschen Angestellten Krankenkasse unselbständig tätig gewesen wäre. Als Vergleichseinkommen zur Berechnung des Berufsschadensausgleichs legte der Beklagte das monatliche Durchschnittseinkommen der im Wirtschaftsbereich Versicherungsgewerbe Leistungsgruppe II tätigen kaufmännischen Angestellten zugrunde. Der Beklagte führte in dem Bescheid aus, da der Kläger als Bezirksgeschäftsführer nur eingeschränkt Dispositionsbefugnis gehabt habe, sei er mit der Leistungsgruppe II ausreichend bewertet. Das Durchschnittseinkommen im öffentlichen Dienst gemäß § 4 der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) könne als Grundlage der Berechnung des Berufsschadensausgleiches nicht herangezogen werden, da der Kläger nicht als Beamter nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder eines Landes besoldet worden sei und seine Vergütung als Angestellter sich ebenfalls nicht nach dem Tarifrecht des Bundes oder eines Landes gerichtet habe, sondern nach dem Ersatzkassen-Tarifvertrag, der nicht mit dem BAT vergleichbar sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger unmittelbar Klage beim Sozialgericht Marburg erhoben, die dort am 9. September 1988 eingegangen ist. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe zu Unrecht als Vergleichseinkommen das Durchschnittseinkommen im Versicherungsgewerbe der Leistungsgruppe II der Berechnung des Berufsschadensausgleiches zugrunde gelegt. Das Durchschnittseinkommen der zum Vergleich herangezogenen Leistungsgruppe II in Höhe von 5.390,– DM liege unter dem zuletzt von ihm als Bezirksgeschäftsführer erz...

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