Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage. Beendigung des Berufungsverfahren durch Rücknahme. fehlende Gerichtsentscheidung

 

Orientierungssatz

Eine Wiederaufnahme- bzw Restitutionsklage oder eine Nichtigkeitsklage ist unzulässig, wenn der Kläger einen Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig behaupten kann, weil das Berufungsverfahren nicht durch gerichtliche Entscheidung beendet wurde, sondern durch Rücknahme der Berufung durch den Bevollmächtigten des Klägers. Die unzulässige Wiederaufnahmeklage wird durch Beschluss verworfen.

 

Normenkette

SGG § 179 Abs. 1; ZPO §§ 579-580

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.09.2014; Aktenzeichen B 14 AS 85/14 B)

 

Tenor

I.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Wiederaufnahmeverfahren wird abgelehnt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Aufgrund des klageabweisenden Urteils des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2011 (S 33 AS 1570/08) war zwischen den Beteiligten unter dem Aktenzeichen L 7 AS 8/12 ein Berufungsverfahren anhängig. Nach Hinweisen des Berichterstatters, dass die Berufung wegen Nichterreichens des erforderlichen Beschwerdewertes unzulässig sei, wurde die Berufung mit Schriftsatz der damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 17. Oktober 2012 wieder zurückgenommen und gleichzeitig Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2012 hat der Senat die unter dem Aktenzeichen L 7 AS 713/12 NZB sodann geführte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2011 rechtskräftig geworden (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 hat sich der Kläger erneut an das Hessische Landessozialgericht gewandt und einen “Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand„ gestellt. Wie er nunmehr erfahren habe, würden die Leistungen nach dem SGB II rückwirkend zum jeweils ersten des Monats seit Antragstellung und zum Ende des Monats, zu dem der Leistungsempfänger sich abgemeldet habe berechnet bzw. bis zu dem Monat, zu dem der Leistungsempfänger zum ersten Mal sein Gehalt oder Lohn erhalten habe. Vorliegend müsse die Berechnung daher vom 1. Mai 2008 bis zum 30. Juni 2008 erfolgen. Der Streitwert habe daher bei 1.445,30 Euro und nicht bei 722,65 Euro gelegen. Die Berechnung des Landessozialgerichts Darmstadt sei somit grundlegend falsch. Die Beschlüsse zu den Aktenzeichen L 7 AS 8/12 und L 7 AS 713/12 NZB seien rechtswidrig. Die Berufung vom 7. Januar 2012 gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen S 33 AS 1570/08 sei zulässig gewesen, da der Streitwert von über 750,- Euro erreicht worden sei. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sei nicht erforderlich gewesen. Daher würden die Rücknahme der Berufung vom 17. Oktober 2012 sowie die Nichtzulassungsbeschwerde widerrufen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013 hat der Kläger zudem die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Wiedereinsetzungsverfahren beantragt.

Die Beklagte beantragt, die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen. Im Ergebnis begehre der Kläger die Fortführung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Insoweit sei der Antrag des Klägers orientiert an seinem Interesse auszulegen. Ein Wiederaufnahmebegehren nach §§ 179 ff. SGG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO scheitere jedoch schon an der schlüssigen Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes. Auch ein Widerruf der (Berufungs-)Rücknahmeerklärung komme vorliegend nicht in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die bei der Entscheidung vorgelegen hat, Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte entsprechend § 158 S. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden.

Danach kann eine nicht statthafte oder aus sonstigen Gründen unzulässige Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen werden. Entsprechendes gilt, wenn eine Wiederaufnahmeklage nach § 179 SGG i.V.m. §§ 579, 580 Zivilprozessordnung (ZPO) unzulässig ist (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2003 - L 8 LW 14/01; Bundessozialgericht, Beschluss vom 2. Juli 2003, B 10 LW 8/03 B; Meyer-Ladewig u.a., SGG, § 158, Rdnr. 6a m.w.Nw.).

Der Antrag des Klägers ist - orientiert an seinem tatsächlichen Begehren - dahingehend auszulegen, dass er die Wiederaufnahme des unter dem Aktenzeichen L 7 AS 8/12 anhängig gewesenen Berufungsverfahrens begehrt.

Soweit er wörtlich einen “Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand„ gestellt hat, geht dieser Antrag an dem offensichtlichen Begehren des Klägers vorbei. Nach § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelt, ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert wa...

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