Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.10.2003; Aktenzeichen S 33 AL 3089/03 ER)

 

Tenor

  • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
  • Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller (Ast) begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage.

Der im Jahre 1943 geborene Ast bezog von der Beklagten zunächst ab 11. September 2000 Arbeitslosengeld. In seinem Antrag auf Anschlussarbeitslosenhilfe vom 30. November 2001 für Leistungen ab 11. Dezember 2001 verneinte er die Frage nach vorhandenem Vermögen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2001 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) Anschlussarbeitslosenhilfe (Alhi).

Im Rahmen eines Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen stellte die Ag fest, dass der Ast bei der Sparkasse Hanau einen Freistellungsauftrag erteilt hatte. Auf die Aufforderung, nähere Angaben zum vorhandenen Vermögen zu machen, legte der Kläger Unterlagen über seine Sparbücher sowie das seiner Ehefrau, die ebenfalls Alhi bezog, vor. Die Beklagte berechnete im Hinblick auf ein Vermögen von 27.074,64 Euro in der Türkei, einem Sparbuch der Ehefrau über 10.097,82 Euro und aus VL-Sparen in Höhe von 3.411,19 Euro, dass der Ast für einen Zeitraum von 73 Wochen nicht bedürftig sei. Die Ag hörte den Ast zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung von Alhi sowie Erstattung der überzahlten Beträge einschließlich der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Mit Bescheid vom 26. März 2003 hob sie die Alhi-Bewilligung vom 11. Dezember 2001 bis 10. Dezember 2002 wegen grob fahrlässig falscher Angaben im Antrag gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) auf und forderte einen Betrag in Höhe von 13.665,40 Euro vom Ast zurück. Dieser setzte sich wie folgt zusammen:

Rückforderung Alhi

11.039,11 Euro

Krankenversicherungsbeiträge

2.438,61 Euro

Pflegeversicherungsbeitrag

187,68 Euro

Der Ast wandte ein, dass das Vermögen nicht berücksichtigt werden könne, da es der Alterssicherung beider Eheleute diente, die nur eine geringe Rente zu erwarten hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2003 wies die Ag den Widerspruch zurück und korrigierte ihre Erstattungsforderung auch insoweit, als nunmehr für die Alhi ein Betrag von 11.823,43 Euro und für die Pflegeversicherung von 201,01 Euro gefordert werde. Zur Begründung führte sie aus, dass von einer Alterssicherung nicht ausgegangen werden könne, da keine entsprechende Anlageform gewählt und insoweit keine der Alterssicherung dienende Vermögensdisposition getroffen worden sei. Hiergegen hat der Ast Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) erhoben zum Az.: S 33 AL 1566/03.

Die Ag hat am 13. August 2003 die sofortige Vollziehung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 26. März 2003 angeordnet und zur Begründung ausgeführt, die sofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse. Dadurch entstehe dem Ast kein unzumutbarer oder nicht nachträglich wieder gutzumachender Schaden, da die zurückgeforderten Beträge auch wieder ausgezahlt werden könnten, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Entscheidung getroffen werden sollte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch im Hinblick auf die Erfolgsaussichten im sozialgerichtlichen Verfahren gerechtfertigt. Die Klage sei nämlich bislang nicht begründet worden, was den Eindruck verstärke, dass versucht werde, der Zahlungsverpflichtung zu entgehen. Darüber hinaus habe das öffentliche Interesse eindeutig Vorrang, weil Forderungen der öffentlichen Hand rechtzeitig und vollständig zu erheben seien und zum anderen die Gefahr bestehe, dass Vermögenswerte durch anderweitige Verbringung dem Zugriff deutscher Behörden entzogen würden. Darüber hinaus sei berücksichtigt worden, dass die Entstehungsursache der Forderung in den wahrheitswidrigen Erklärungen des Ast im Zusammenhang mit der Beantragung von Arbeitslosenhilfe liege.

Der Ast hat daraufhin am 27. August 2003 beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zum einen habe er die Klage bislang nicht begründen können, da die Akten trotz beantragter Akteneinsichtnahme nicht übersandt worden seien. Zum anderen handele es sich um Schonvermögen zur Alterssicherung.

Das SG hat durch Beschluss vom 21. Oktober 2003 die aufschiebende Wirkung der Klage des Ast vom 2. Mai 2003 gegen den Bescheid der Ag vom 26. März 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2003 angeordnet. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Ag zum einen der Begründungspflicht bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht genügt habe. An diese seien hohe Anforderungen zu stellen. Die schriftliche Begründung müsse erkennen lassen, warum in diesem konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Betroffenen überwiege. Schließlich müsse die Behörde darlegen, inwieweit die Anordnung...

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