Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. soziale Pflegeversicherung. fehlende Antrags- bzw Klagebefugnis des Stammversicherten im Streit um Leistungen des Familienversicherten (hier: Streit um Auszahlung von Pflegegeld). Auslegung eines im Namen einer Familie gestellten Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur (fehlenden) Antrags- beziehungsweise Klagebefugnis des Stammversicherten in der sozialen Pflegeversicherung im Streit um Leistungen des Familienversicherten.

2. Zur Auslegung eines im Namen einer Familie gestellten Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz.

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 25. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die (nochmalige) Auszahlung von Pflegegeld in Höhe von insgesamt 948,- Euro (drei Monate zu je monatlich 316,- Euro).

Der Antragsteller erhält - als Familienversicherter im Rahmen des Versicherungsverhältnisses der Antragstellerin als Stammversicherter - von der Antragsgegnerin Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2, also gerade in Höhe des monatlich streitigen Betrags. Die Leistungen wurden auf ein Konto des Antragstellers bei der D-bank AG überwiesen. Nachdem diese den Kontoführungsvertrag im Juli 2020 mit Wirkung zum 9. September 2020 gekündigt hatte, teilten die Antragsteller der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 24. September 2020 mit, sie hätten „derzeit kein Konto. Die Zahlungen erst einmal stoppen“. Mit weiterer E-Mail vom 1. Oktober 2020 fragten sie bei der Antragsgegnerin an, welchen Auszahlungsweg statt der Überweisung diese „anbieten“ könne. Die Antragsgegnerin verwies daraufhin mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 und ähnlich nochmals mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 nur auf die Möglichkeit der Überweisung und bat um Mitteilung einer Bankverbindung. Mit Schreiben vom 6. November 2020, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 12. November 2020, teilten die Antragsteller eine neue Kontoverbindung mit.

Ungeachtet dessen zahlte die Antragsgegnerin - jeweils zu Ende des Vormonats - die Leistungen durchgängig und einschließlich der Leistungen für Dezember 2020 auf das Konto bei der D-bank. Mit E-Mail vom 17. November 2020 mahnten die Antragsteller an, das Pflegegeld für die letzten zwei Monate sei „bis Datum nicht! auf unserem Konto“; weitere ähnliche E-Mails folgten in den nächsten Tagen. Auch nachdem die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Schreiben vom 24. November 2020 eine Übersicht über die von ihr im Jahr 2020 gezahlten Pflegeleistungen - die neben dem streitigen Pflegegeld weitere Leistungen enthielt - übermittelt hatte, verwiesen diese mit weiteren E-Mails auf die nach ihrer Auffassung fehlenden 632,- Euro und die „Terrorisierei“, „Nerverei“ und den „emotionalen Missbrauch“, der sich aus dem Verhalten der Antragsgegnerin ergebe.

Nachdem die Antragsteller mit weiteren E-Mails, einem Telefonat und einem Schreiben vom 3. Dezember 2020 die ausstehenden Leistungen - ab Dezember 2020 in Höhe der streitigen 948,- Euro - bei der Antragsgegnerin angemahnt hatten, haben sie mit diesem Begehren als „Familie A. und B. A.“ und mit entsprechender Unterschrift beim Sozialgericht Gießen am 14. Dezember 2020 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Schreiben noch vom gleichen Tag hat das Sozialgericht die Antragsteller aufgefordert, Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Während die Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 zunächst mitgeteilt hatten, bei dem hiesigen Verfahren handele es sich „offensichtlich um eine Überschneidung“, der Sachverhalt sei bereits in einem anderen Verfahren - S 5 KR 612/20 ER - mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 „vorerst geklärt“ worden, hat das Sozialgericht mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend um das die Zahlung von Pflegegeld betreffende Verfahren gegen die Antragsgegnerin als Pflegekasse handele, während das genannte andere Verfahren sich gegen die Antragsgegnerin als Krankenkasse gerichtet habe. Zur Begründung ihres Antrags im Rahmen des daraufhin fortgeführten hiesigen Verfahrens haben die Antragsteller insbesondere geltend gemacht, die Antragsgegnerin schulde ihnen seit drei Monaten das Pflegegeld, das in der Pflege dringend benötigt werde. Nicht sie, sondern die Antragsgegnerin habe sich mit der D-bank auseinanderzusetzen, da sie den zur Fehlüberweisung führenden Fehler begangen habe.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin die D-bank um Rücküberweisung der dorthin gezahlten Beträge gebeten. Diese hat daraufhin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 und vom 15. Januar 2021, und zwar konkret zu den am 31. August 2020, am 30. September 2020, am 30. Oktober 2020 und am 30. November 2020 gebuchten Beträgen für das Pflegegeld ...

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