Die Hebamme kann nach Aufnahme in die "Vertragspartnerliste Hebamme" mit den Krankenkassen abrechnen. Eine rückwirkende Abrechnung ist nicht möglich.

Die erbrachten Hebammenleistungen sind von den Versicherten zu bestätigen. Weitere Regelungen zur Abrechnung sind in der Anlage 2 des Vertrages vereinbart.

Die Abrechnungsdaten sowie ggf. rechnungsbegründende Unterlagen (z. B. unterzeichnete Versichertenbestätigungen) werden dem Vertrag und den Richtlinien zufolge an die von den jeweiligen Krankenkassen bekannten Datenannahmestellen gesandt.

Die Abrechnungen sind den Krankenkassen mit elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträger zu übermitteln.[1]

[1] § 302 Abs. 2 SGB V,

Abrechnung von Hebammenleistungen – Anlage 2 zum Vertrag nach § 134a SGB V.

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