2.1 Voraussetzungen

Versicherte erhalten bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt, Haushaltshilfe zu ihrer eigenen Versorgung, insbesondere nach

  • einem Krankenhausaufenthalt,
  • einer ambulanten Operation oder
  • einer ambulanten Krankenhausbehandlung

als Unterstützungsbedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und ggf. bei der Betreuung des im Haushalt lebenden Kindes.[1]

 
Praxis-Tipp

Schema zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen

Im GR v. 20.6.2016-I i. d. F. v. 21.3.2018: Abschn. 2.2.1.5 wurde ein Prüfschema veröffentlicht.

2.1.1 Fallkonstellation

Der Begriff "schwere Krankheit" oder "akute Verschlimmerung einer Krankheit" wurde weder in der gesetzlichen Vorschrift noch in der Gesetzesbegründung näher konkretisiert. Es können aber folgende Fälle vorliegen:

  • schwere Operationen (z. B. Entlastung/Ruhigstellung einer unteren Extremität bei einer Bänderverletzung),
  • nach Operationen (z. B. Hüft-Totalendoprothese),
  • während bzw. nach bestimmten Therapien (z. B. starke körperliche Einschränkungen nach Strahlentherapie) oder
  • zwischen Krankenhausaufenthalt und stationärer Rehabilitation.[1]
 
Wichtig

Berücksichtigung des Gesamtkontexts

Bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs sind die Anforderungen an die Krankheit nicht isoliert zu sehen, sondern in einer Gesamtbetrachtung mit den weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts des Versicherten und evtl. ein im Haushalt lebendes Kind).

2.1.2 Kind

Die Aussagen unter Abschn. 1.1.2 gelten entsprechend.

 
Hinweis

Anspruch auf Haushaltshilfe auch ohne Kind im Haushalt

Insbesondere alleinlebende Personen haben zur Verbesserung ihrer Versorgungssituation wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung auch ohne Kind im Haushalt einen Haushaltshilfeanspruch.

2.1.3 Weiterführung des Haushalts

Die Aussagen unter Abschn. 1.1.1 und 1.1.3 gelten entsprechend.

2.2 Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben grundsätzlichen keinen Anspruch auf Haushaltshilfe, da die hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der Pflegeleistungen abgedeckt ist. Lebt ein Kind im Haushalt, dass bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen ist, besteht ggf. ein Anspruch auf Haushaltshilfe für die Betreuung des im Haushalt lebenden Kindes und dessen hauswirtschaftlicher Versorgung.[1]

2.3 Leistungsumfang

Die Haushaltshilfe wird bei krankheitsbedingter Verhinderung der haushaltsführenden Person zur Verfügung gestellt. Sie besteht daher aus hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Haushaltshilfe umfasst demnach die Dienstleistungen, die zur Weiterführung des Haushalts notwendig sind. Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören z. B. Besorgungen (auch von Arzneimitteln), Einkaufen, Geschirr spülen, Müllentsorgung, Mahlzeitenzubereitung und Reinigung der Wohnung. Zudem gehören auch die Betreuung und Beaufsichtigung der im Haushalt lebenden Kinder, soweit dies in Anbetracht des Alters oder des Gesundheitszustandes der Kinder erforderlich ist, zu den Leistungen der Haushaltshilfe.[1]

2.4 Leistungsdauer

Die Leistungsdauer bei Haushaltshilfe wegen einer schweren Erkrankung oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit besteht für 4 Wochen, wenn kein Kind im Haushalt lebt, bzw. mit Kind unter 12 Jahren für längstens 26 Wochen.[1]

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