Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für eine im Schriftsatz vom 24. November 2005 angekündigte „Nichtigkeits- und Restitutionsklage” gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 16. November 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm dafür einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I. Über das Prozesskostenhilfegesuch kann das Berufungsgericht ungeachtet des vom Kläger mit dem Schreiben vom 5. Januar 2006 gestellten erneuten Ablehnungsgesuchs gegen den Richter und die Richterinnen und in der zur Entscheidung in dieser Sache berufenen Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden. Denn das Ablehnungsgesuch ist unbeachtlich. Das ist u.a. der Fall, wenn wie hier alle Richter einer Entscheidungsbesetzung abgelehnt werden – das Gesuch des Klägers richtet sich gegen alle Richter, die an dem Beschluss vom 28. Dezember 2005 mitgewirkt haben, mit dem sein Ablehnungsgesuch gegen den Richter zurückgewiesen worden ist – und das Gesuch nicht mit individuellen Tatsachen betreffend die Person der einzelnen Richter oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können; dann bedarf es auch keiner formellen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch und darf in der Sache unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.1997, NJW 1997, 3327; v. 7.10.1987, NJW 1988, 722; v. 24.1.1973, Buchholz 310 §54 VwGO Nr. 13; BVerfG, Beschl. v. 2.11.1960, BVerfGE 11, 343, 348; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.10.1999, NordÖR 2000, 28). So liegt es hier.

Die Ausführungen des Klägers in dem Gesuch vom 5. Januar 2006, mit denen er allgemein die Form der Verfahrenserledigung angreift und insbesondere rügt, ihm seien zu Unrecht – eigentlich dem Gericht obliegende – Aufgaben „zugeschanzt” worden, betreffen keine Tatsachen, sondern stellen lediglich Wertungen dar. Das Gleiche gilt, soweit der Kläger pauschal behauptet, ihm sei das rechtliche Gehör vorenthalten worden, und das Berufungsgericht habe seinen Anspruch auf ein faires Verfahren durch eine überlange Verfahrensdauer und durch die Nichtankündigung der (End-)Entscheidung verletzt. Damit ist offenbar der Beschluss des Berufungsgerichts vom 16. November 2005 gemeint, mit dem es den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2003 abgelehnt hat. Mit diesen Behauptungen werden individuelle Tatsachen betreffend die Person der einzelnen abgelehnten Richter nicht dargetan; sie können die Besorgnis der Befangenheit auch sonst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen.

 

Entscheidungsgründe

II. Dem Prozesskostenhilfegesuch kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. §114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO) bietet.

Eine von einem Rechtsanwalt zu erhebende Nichtigkeits- und Restitutionsklage gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 16. November 2005 wird nach aller Voraussicht keinen Erfolg haben.

1. Die angekündigte Nichtigkeitsklage wird zurückzuweisen sein, da der Kläger einen Grund im Sinne von § 579 Abs. 1 ZPO – die Vorschrift ist hier nach §153 Abs. 1 VwGO entsprechend anzuwenden – nicht dargelegt hat. Der Kläger macht zwar geltend, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf einem gesetzwidrigen Verfahren, da er nicht „nach den Vorschriften der Gesetze vertreten” gewesen sei. Der insoweit allein in Betracht kommende Nichtigkeitsgrund des §579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegt jedoch nicht vor.

a. Allerdings wäre die beabsichtigte Nichtigkeitsklage nicht schon deshalb unstatthaft, weil die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts vom 16. November 2005 kein Urteil, sondern ein Beschluss ist. Zwar setzt § 578 Abs. 1 ZPO voraus, dass das Verfahren, das wieder aufgenommen werden soll, durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossen wurde. Über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus ist die Wiederaufnahme des Verfahrens jedoch auch dann statthaft, wenn die letzte Entscheidung ein urteilsvertretender Beschluss war, etwa wie hier eine Entscheidung nach §124 a Abs. 5 Satz 1 VwGO über den Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 11.1.1993, AP Nr. 5 zu §579 ZPO, m.w.N.). Die entsprechende Anwendung der Wiederaufnahmevorschriften rechtfertigt sich hier aus dem Gesetzeszweck. Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient in diesem Fall der Beseitigung einer gerichtlichen Entscheidung, die mit einem Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden kann. Insoweit kommt es nicht auf die Form der Entscheidung an, sondern nur darauf, ob es sich um eine Entscheidung handelt, die das gerichtliche Verfahren rechtskräftig abschließt (BAG, Beschl. v. 11.1.1993, a.a.O., m.w.N.). Das ist hier der Fall. Durch die Ablehnung des Zulassungsantrags mit dem – unanfechtbaren – Beschluss des Berufungsgerichts vom 16. November 2005 ist das Klageverfahren rechtskräftig abgeschlosse...

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