(1) Die von der oder dem Versicherten durch Vorlage der Verordnung beantragten Leistungen bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse.

 

(2) 1Die Krankenkassen können im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit der Prüfung der verordneten Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege den Medizinischen Dienst beauftragen. 2Werden verordnete Maßnahmen nicht oder nicht in vollem Umfang genehmigt, hat die Krankenkasse die Verordnerin oder den Verordner und in Bezug auf Dauer und Häufigkeit in Fällen des § 5a, in denen die qualifizierte Pflegefachkraft die Dauer und Häufigkeit selbst bestimmt, den Pflegedienstüber die Gründe zu informieren.

 

(3) Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege dürfen von den Krankenkassen nur genehmigt werden, soweit sie weder von der oder dem Versicherten selbst noch von einer in ihrem oder seinem Haushalt lebenden Person durchgeführt werden können.

 

(4) 1Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung im Rahmen der Sicherungspflege können von der Krankenkasse nur genehmigt werden, wenn die Satzung der Krankenkasse dies vorsieht. 2Liegt bei der oder dem Versicherten Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des SGB XI vor, darf die Krankenkasse die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung als Sicherungspflege nicht übernehmen.

 

(5) 1Die Krankenkasse übernimmt bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen entsprechend der vereinbarten Vergütung nach § 132a Absatz 4 SGB V, wenn die Verordnung spätestens an dem vierten der Ausstellung folgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag, wenn diese nicht gesetzliche Feiertage sind) der Krankenkasse vorgelegt wird. 2Das Nähere regeln die Partner der Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 SGB V.

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