[1] § 134 SGB VI wird durch die Absätze 4 bis 6 ergänzt. Diese beschreiben, wann knappschaftliche Arbeiten vorliegen und zu einer Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung führen, obwohl sie nicht von einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne von § 134 Abs. 1 bis 3 SGB VI ausgeübt werden.

[2] Gegenüber dem bisherigen Recht haben sich keine Änderungen ergeben.

[3] Korrespondierend dazu regelt § 28e Abs. 2a SGB IV künftig die Haftungsfrage für die Erfüllung der Zahlungspflicht bei der Ableistung knappschaftlicher Arbeiten. Hiernach haftet der Arbeitgeber des Bergwerksbetriebs wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber der knappschaftlichen Arbeiten im Sinne von § 134 Abs. 4 SGB VI ergeben. Wenn der Arbeitgeber der knappschaftlichen Arbeiten seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, ist demnach der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebs verpflichtet, diese zu übernehmen.

[4] Der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebs kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber der knappschaftlichen Arbeiten nicht gemahnt hat und die Mahnfrist noch nicht abgelaufen ist.

[5] Diese Haftungsregelung gilt auch dann, wenn die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers, der die knappschaftlichen Arbeiten im Sinne des § 134 Abs. 4 SGB VI ausübt, von einer nicht knappschaftlichen Krankenkasse durchgeführt wird.

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