Für die Übermittlung der Meldungen zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung nach der DEÜV und der Beitragsnachweise (hierzu zählen auch die Beitragserhebungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen) hat der GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit (BA) der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) die folgenden Gemeinsamen Grundsätze aufgestellt. Sie gelten für

  • die Systemuntersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen,
  • die Prüfung von Ausfüllhilfen zur Übertragung von Meldungen und Beitragsnachweisen,
  • die Datenübermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen und
  • die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die für die landwirtschaftliche Sozialversicherung besondere Aufgaben nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989), dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wahrnimmt, hat an diesen Grundsätzen mitgewirkt.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände wurde gemäß § 22 Satz 2 DEÜV angehört.

Hinweis

Diese Gemeinsamen Grundsätze galten vom 1.1.2019 bis 31.12.2021.

Für die Zeit ab 1.1.2022, vgl. GR v. 4.3.2021.

Für die Zeit vom 1.1.2018 bis 31.12.2018, vgl. GR v. 28.6.2017-III.

Für dier Zeit vom 1.7.2017 bis 31.12.2017, vgl. GR v. 28.6.2017-II.

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