[1] In Fällen, in denen die Spende als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich wird, hat der Spender ebenfalls einen Entgeltortzahlungsanspruch gemäß § 3a Abs. 1 EFZG für die Dauer von sechs Wochen gegenüber seinem Arbeitgeber. Nach § 3a Abs. 2 EFZG ist dem Arbeitgeber das an den Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur betrieblichen Altersversorgung auf Antrag zu erstatten. Die Kosten der Entgeltfortzahlung werden dem Arbeitgeber nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/9773) von dem Träger erstattet, der die Kosten für die Krankenbehandlung des Empfängers trägt.

[2] Die Unfallversicherungsträger werden in § 3a Abs. 2 EFZG zwar nicht erwähnt, gleichwohl ist in einschlägigen Fällen von einer analogen Auslegung und daher direkten Erstattung an den Arbeitgeber durch die Unfallversicherungsträger auszugehen.

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